Schulanmeldung

Bekanntmachung über die Schulanmeldung

I. Schulanmeldung an der Grundschule

Die Schulanmeldung findet in diesem Jahr nicht im Schulgebäude statt. Sie bekommen die Unterlagen zur Anmeldung auf dem Postweg zugestellt.

Anzumelden sind alle Kinder, die im folgenden Schuljahr erstmals schulpflichtig werden. Schulpflichtig werden alle Kinder, die am 30. September dieses Jahres sechs Jahre alt sein werden, also spätestens am 30. September 2015 gebo-ren sind. Für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, wird zum Schuljahr 2021/2022 ein Einschulungskorridor eingeführt. Diese Kinder durchlaufen die Einschulungsuntersuchung sowie das Anmelde- und Einschulungsverfahren ebenso wie alle anderen Kinder. Dabei stehen die Schulen den Eltern bei ihrer Entschei-dung mit Beratung und Empfehlung zur Seite. Auf dieser Grundlage entscheiden die Eltern dann frei, ob ihr Kind zum kommenden oder zum nächsten Schuljahr eingeschult wird. Wenn die Erziehungsberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule im Schuljahr 2020/21 bis spätestens 12.04.2021 mitteilen. Anzumelden sind ferner alle Kinder, die im vorigen Jahr vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind; der Zurückstellungsbescheid ist dabei vorzulegen. Auf Antrag können Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015 geboren sind als regulär schulpflichtig angemeldet werden. Diese Kinder gelten dann nicht als vorzeitig aufgenommen. Kinder, die nach dem 31.12.2015 geboren sind, können ebenfalls aufgenommen werden. Voraussetzung für die Schul-aufnahme ist ein positives Gutachten des zuständigen staatlichen Schulpsychologen. Die Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Sprengel sie wohnen angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Eltern die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Wenn sie verhindert sind, sollen sie einen Vertreter beauftragen, das Kind zur Schulanmeldung zu führen. Die Erziehungsberechtigten und ihre Vertreter müssen bei der Anmeldung die nach dem Anmeldeblatt erforderlichen Angaben machen und die notwendigen Unterlagen (Geburtsurkunde, Bescheinigungen über die Teilnahme am Seh- und Hörtest und an der U 9) haben.

II. Schulanmeldung ist Pflicht

Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können nach Art. 119 Abs.1 Nr.1 des Schulpflichtgesetzes mit Geldbuße belegt werden.

gez. Christine Tell, Rektorin